Bentwisch (und ganz Mecklenburg-Vorpommern)

im Jahre 1953 von oben!

Faszinierend! Mit etwas Geduld und Zeit können Sie sich hier ein Bild davon machen, wie es bei uns kurz nach dem Krieg aussah - vor siebenundsechzig Jahren. Einfach Ortsnamen eingeben. Außerdem kann man dort die Liegenschaftsgrenzen abrufen.

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Samstag, 28. August 2021

Zur Ankündigung der Tagesordnungen . . .

. . . der Sitzung der letzten Sozial- und Bauausschüsse bekam ich folgende Fragen als Kommentar: „Hallo, wo kann man die Protokolle der Sitzungen nachlesen ? Oder ist alles Geheim ? Danke“ 

Hier meine Antwort:

 

Ich habe nochmal in der Kommunalverfassung des Landes nachgelesen. Dort steht unter § 29 (8) KV: Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§36 (7) KV: „Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz . . . 8 . . . . entsprechend.“ 

Folglich dürfen Sie in die Niederschriften des öffentlichen Teils sowohl der Sitzungen der Ausschüsse als auch der GV Einsicht nehmen. 

Wie und wo? - fragen Sie im Amt nach.


Ist alles geheim?: So richtig geheim sollte in einer Gemeinde, die betreffs Transparenz und Bürgernähe etwas auf sich hält, nur wenig sein. Ich wandle mal ein altes Sprichwort ab: „Sage mir, wie es deine Gemeinde mit der Transparenz hält und ich sage dir, was für Leute dort das Sagen haben.“

Gem. §29 (5) der Kommunalverfassung sind die „Sitzungen der Gemeindevertretung . . . öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden.“

 

Den Rahmen des zweiten Satzes von §29 (5) der KV hat sich unsere Gemeinde in ihrer Hauptsatzung so zurechtgebogen, dass sie gem. § 4 (2) 1. einzelne Personalangelegenheiten, 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, 3. Grundstücksgeschäfte und 4. die Vergabe von Aufträgen nach VOB und UvGO grundsätzlich nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Der folgende relativierende Satz „Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Belange Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.“ wird in der Praxis weder vom Amt noch der Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen.

 

Viele Grundstückgeschäfte entfalten ihre Wirkung weit in Bereiche öffentlicher Interessen und der Allgemeinheit hinein: Umwelt, Verkehr, Kita, Schule, um nur einige Punkte zu nennen. Deshalb, und weil sie in besonderer Weise spekulations- und korruptionsanfällig sind, wäre die Behandlung dieser Geschäfte in öffentlicher Sitzung längst geboten. 

Für „intime“ Details, die niemanden etwas angehen, gibts den schwarzen Filzstift.

 

Jan Zielke

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