Unter Tagesordnungspunkt Ö13 wird die Neufassung der Hauptsatzung unserer Gemeinde beschlossen.
§ 4 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) ....
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. ….
2. ….
3. Grundstücksgeschäfte
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu
behandeln.
Was bedeutet „grundsätzlich“ – generell?
Welche und wessen Interessen Einzelner sind berechtigt?
Alles bleibt wie es war. Wir sind leider nicht lernfähig.
Wir sind und bleiben Steinzeit. Mal bei Google „dänemark grundstücksgeschäfte öffentlich“ eingeben.
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