1. Um 2010 ersuchten Bürger aus dem Wohngebiet an der
Hasenheide die Gemeindevertretung (mit einer Unterschriftenliste?), ihr
Wohngebiet zur verkehrsberuhigten Zone erklären zu lassen.
2. Im Jahre 2011 forderte eine Bürgerinitiative von
Anwohnern, den Verkehr im Klein Bartelsdorfer Weg zu beruhigen, indem die
Vorfahrt ihrer Straße, von der Stralsunder Straße kommend, rechts in die Straße
Am Wiesengrund weiter geführt wird (abknickende Hauptstraße).
3. Am 18. April 2013 schlug Harry Kleist der
Gemeindevertretung im Rahmen der Diskussion des Lärmaktionsplanes vor, die
Gemeinde solle sich für eine Tempo-30-Regelung auf der Stralsunder Straße stark
machen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Das Ersuchen zur Hasenheide lehnte die Gemeinde als unnötig
ab.
Den beiden anderen Anträgen machte das Amt für Straßenbau und Verkehr mit
Verweis auf § 45 Abs. 1 StVO den Garaus.
Die Begründungen für die Ablehnungen: alles
nicht so schlimm, die Polizei solle mehr kontrollieren usw.
(Wer sich für die Texte interessiert schreibe mich bitte an).
Kein Wort jedoch davon, was
gegen Tempo 30 auf der Stralsunder Straße bzw. eine Vorfahrtsänderung im
Klein Bartelsdorfer Weg gesprochen hätte: nicht hinnehmbare Änderungen von
Verkehrsströmen vielleicht, allgemeine Gefahren, eventuelle Staubildung, unzumutbare
Verlängerung von Fahrtzeiten, negative Einflüsse auf die Umwelt ? Nichts! Offensichtlich wollten
die guten Leute nicht.
Also habe ich mich am 2. März 2014 mit
einer Petition an den Bundestag gewandt und die beiden Entscheidungen des
Straßen-
verkehrsamtes geschildert.
Meine Forderung: „der
Bundestag (möge) beschließen, die folgenden Regelungen in § 45 StVO aufzunehmen:
- Die
Straßenverkehrsämter haben Anträge von Kommunen auf Änderung z.B. von
Vorfahrtsregelungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen auf kommunalen Strassen
grundsätzlich zu genehmigen,
- sie sollen, wenn
erforderlich, die Kommunen bei der Umsetzung beraten und
- dürfen Genehmigungen
nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe versagen.“
Die Antwort vom 10. November 2014: … „Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass die Gemeinde bereits heute – wie vom Petenten gefordert, die Vorfahrtsregelungen
und Geschwindig-
keitsbeschränkungen ändern kann.
Paragraph 45 Abs. 1b Nr. 5 Satz
2 StVO erlaubt es nämlich, verkehrsrechtliche Anordnungen „zur Unterstützung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ zu treffen. Dies setzt ein von
der Gemeinde entworfenes Planungskonzept voraus, das entsprechende
verkehrsrechtliche Planungen enthalten kann. Das Erarbeiten eines solchen
Planungskonzepts stellt den Kern der Selbstverwaltungskompetenz der Gemeinde
dar.“ …. „Die mit der Petition geforderte Änderung der StVO ist aus Sicht des
Ausschusses somit nicht erforderlich.“
Deshalb brauchen wir ein Straßenverkehrskonzept.
Am 17.9.2014 stand es unter TOP 8 im Bauausschuss auf dem
Programm.
Damit jeder nachlesen kann füge ich hier Fotos der
Niederschrift der Sitzung ein. Zur Vergrößerung bitte anklicken.
Anfänglich gab es Schwierigkeiten mit der
Begriffsbestimmung. Am Ende war man sich einig, dem Planungsbüro Voß &
Muderak „ein Planungsangebot für die Erstellung eines Verkehrswegegutachtens
abzufordern“ und das Amt bekam den Auftrag, ein Planungsbüro ("Verkehrsdesigner") vorzuschlagen, „welches
die Straßen in Bentwisch betrachtet und dem Bauausschuss vorstellt, welche
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durchgeführt werden können.“
Das mit dem Verkehrswegegutachten hat sich weitgehend erledigt. Zum Straßenverkehrskonzept herrscht seitdem Funkstille.
Jan Zielke
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